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   OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08   

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https://dejure.org/2008,11216
OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08 (https://dejure.org/2008,11216)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2008 - 10 WF 87/08 (https://dejure.org/2008,11216)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 10 WF 87/08 (https://dejure.org/2008,11216)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen schwerwiegender Gründe als Voraussetzung der Abänderung der durch einstweilige Anordnung getroffenen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts i.F.e. Beschwerde

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Aufenthaltsbestimmungsrecht - erneuter Ortswechsel

  • Judicialis

    BGB § 1671; ; ZPO § 620c; ; ZPO § 621; ; ZPO § 621g

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671; ZPO § 620c; ZPO § 621; ZPO § 621g
    Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Elterliche Sorge - Beschwerde gegen einstweilige Anordnung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 6
  • FamRZ 2009, 432
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 WF 783/02

    Anordnung; Beschwerde; Umgangsrecht; elterliche Sorge;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08
    Jugendamt und Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2003 - 10 WF 43/03

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Übertragung des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08
    Jugendamt und Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
  • OLG Köln, 21.09.1998 - 14 UF 166/98

    Anfechtbarkeit von vorläufigen Anordnungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08
    Jugendamt und Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
  • LG Mainz, 30.06.2015 - 2 O 223/14

    Fahrlässiges Gutachten an Uniklinik Mainz: Schmerzensgeld wegen Kindesentzug

    Insofern dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2008 - 10 WF 87/08 - Rn. 6; OLG Dresden, Beschl. v. 10.01.2003 - 10 WF 0783/02, 10 WF 783/02 - Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 18.08.1997 - 9 WF 90/97 - jeweils zitiert nach juris) in den Fällen, in denen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angegriffen wird, in der Regel von einer Abänderung der Entscheidung ohne schwerwiegende Gründe abgesehen wird, da erneute Ortswechsel und ein wiederholter Austausch von Bezugspersonen üblicherweise nicht dem Wohl des Kindes entsprechen.
  • OLG Nürnberg, 22.05.2013 - 7 UF 641/13

    Elterliche Sorge: Vorläufige Anordnung auf Übertragung des

    Eine Abwägung der möglichen Risiken für die Kinder durch eine von der vorläufigen abweichenden Hauptsacheentscheidung spricht damit im vorliegenden Fall für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfGE 2009, 676, 677, und OLG Hamm, FamRZ 2009, 432).
  • KG, 03.04.2014 - 17 UF 27/14

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im

    Denn die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - zu einer neuerlichen Aufenthaltsveränderung des Kindes führen würde, entspricht in der Regel nicht dessen Wohl, weil ihm ein mehrfacher Wechsel von Aufenthaltsort und Bezugsperson(en) nicht zuzumuten ist (ebenso OLG Dresden, FamRZ 2003, 1306 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 210 ; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1478 ; FamRZ 2009, 432 , jeweils m.w.N.z.Rspr.).
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